Krankenkasse, Mietpreisbremse, Rente und Sozialversicherung - Das ändert sich zum 1.1.2019
Zum 1. Januar 2019 treten zahlreiche Änderungen gesetzlicher Bestimmungen in Kraft. Diese Änderungen beziehen sich auf die Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung, die Mietpreisbremse, die Rentenhöhe sowie die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Was dies im konkreten Fall bedeutet, sei im Folgenden erläutert.
Gesetzliche Krankenkassen - Arbeitnehmer müssen Zusatzbeiträge nicht mehr allein zahlen
Bisher wurde nur der allgemeine Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern übernommen. Der Zusatzbeitrag musste von den Arbeitnehmern allein getragen werden. Dies ist seit dem 1. Januar 2019 Geschichte. Nun beteiligen sich auch die Arbeitgeber und die Rentenkassen zur Hälfte an den Kosten. Den Rest müssen die Arbeitnehmer tragen. Dies kann eine erhebliche Entlastung der Arbeitnehmer zur Folge haben, insbesondere dann, wenn die Zusatzbeiträge der Krankenkasse vergleichsweise hoch sind.
Gesetzliche Krankenkasse - Zusatzbeitrag sinkt auf durchschnittlich 0,9%
Noch im Jahre 2018 lag der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei 1,0%. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass die Krankenkassen über die Höhe des Zusatzbeitrages selbst entscheiden können. Viele Krankenkassen haben inzwischen den Zusatzbeitrag gesenkt, sodass der durchschnittliche Beitrag bei 0,9% liegt. Da dieser Beitrag zur Hälfte von den Arbeitgebern getragen wird, ergeben sich hier echte Sparpotentiale. Sie können durch einen Wechsel in eine andere Krankenkasse, die einen niedrigeren Zusatzbeitrag erhebt, noch verstärkt werden. Die günstigsten Krankenkassen berechnen einen Zusatzbeitrag von lediglich 0,3 bis 0,4%.
Mietpreisbremse - Kosten der Hausmodernisierung können nur noch bedingt auf die Miete umgelegt werden
Die Mietpreisbremse zieht weitgehende Veränderungen und Verbesserungen für Mieter nach sich.
Das betrifft unter anderem die Kosten, die bei der Hausmodernisierung entstehen. Sie dürfen nur noch bis zu maximal 8% der Gesamtkosten auf die Miete umgelegt werden. Bisher lag der Maximalbetrag bei 11%. Außerdem sind die Vermieter verpflichtet, die Mieter beim Einzug in die Wohnung unaufgefordert über die Miethöhe des Vormieters zu informieren. Das gilt auch für den Fall, dass es bereits zu einer Mieterhöhung infolge einer Modernisierung gekommen ist. Einen besonderen Schutz gibt es für Wohnungen, bei denen die Miete höchstens 7 Euro pro Quadratmeter beträgt. Hier darf es innerhalb von 6 Jahren eine maximale Mieterhöhung von 2 Euro pro Quadratmater geben.
Der Gesetzgeber schützt auch Mieter, die der Vermieter durch Modernisierungsmaßnahmen loswerden will. Kann dies nachgewiesen werden, droht dem Vermieter ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Das Ganze gilt als Ordnungswidrigkeit.
Mütterrente erhöht sich, Erwerbsminderungsrente steigt
Wichtige Veränderungen gibt es auch im Rahmen der Rente. Von einer Erhöhung profitieren vor allem Mütter und Personen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Alle Mütter, die vor dem Jahr 1992 ein Kind geboren haben, erhalten pro Kind einen halben Rentenpunkt mehr. Dies entspricht je nach Bundesland einer Rentenerhöhung von 15,35 Euro oder von 16,02 Euro.
Die Erwerbsminderungsrente steigt zum 1. Januar. Die betreffenden Personen erhalten eine Rente in der Höhe, die sie erhalten hätten, wenn sie bis zum gesetzlichen Rentenalter gearbeitet hätten.
Beiträge zur Gesetzlichen Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 2,55% auf 3,05%, Kinderlose müssen 3,3% zahlen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken hingegen ab 1. Januar 2019 von 3,0 auf 2,5%.